Essen 27. 03. 2013
Satzung des Vereins: Akademische Fachgesellschaft Indische Medizin
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.07.2010
Geändert auf den Mitgliederversammlungen vom 31.10.2012 und 27.03.2013
Präambel
Der Verein und seine Arbeit entstand aus dem Willen und dem Wunsch seiner Gründer, Menschen mit akademischer Ausbildung im Verein zusammenzuführen mit dem Ziel, die Anwendung und Erforschung der
Indigenen Indischen Medizin, in Indien bekannt als Ayurveda zu etablieren. Ebenso ist das Ziel die wissenschaftliche Erforschung und Anwendbarkeit der Indigenen Indischen Medizin in Deutschland
und Europa zu fördern und im Ursprungsland zu unterstützen. Des Weiteren sollen die wissenschaftlichen Inhalte und Zielsetzung der Indigenen Indischen Medizin der Öffentlichkeit bewusst gemacht
sowie die Qualitätsstandardisierung gefördert werden. Die Unterstützung dieses Ziels wird ohne jegliche persönliche, geschlechtliche, politische oder religiöse Diskriminierung allen demokratisch
denkenden und handelnden Menschen ermöglicht werden. In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Akademische Fachgesellschaft Indische Medizin, AFG Indische Medizin.
- Er hat den Sitz in Essen.
- Er soll in das Vereinsregister Essen eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Gerichtstand ist Essen.
- Das Konto wird geführt bei der Deutschen Apotheker und Ärztebank Essen.
§ 2 Vereinszweck
Zwecke des Vereins sind:
- Die Erforschung der Traditionellen Indigenen Indischen Medizin in Deutschland
- Entwicklung von Standards der Qualitätssicherung in der therapeutischen Anwendung Traditioneller Indigener Indischer Medizin in Deutschland
- Entwicklung von Standards der Qualitätssicherung in der Ausbildung von Therapeuten der Traditionellen Indigenen Indischen Medizin in Deutschland
- Förderung der Zusammenarbeit von deutschem und indischem medizinischen und wissenschaftlichen Fachpersonal im Bereich Traditioneller Indigener Indischer Medizin
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Unterschied zwischen Ayurveda im Bereich Wellness und Ayurveda – Indigenious Medicine of India wie sie in Indien staatlich geregelt ist
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die seine Ziele unterstützen. Sie müssen entweder
- einen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss als Arzt vorweisen oder
- einen Abschluss als M.D. (Doctor of Medicine) für Ayurveda in Indien vorweisen sowie in Indien als Arzt für Ayurveda staatlich registriert und darüber hinaus in Deutschland zur
Ausübung der Heilkunde berechtigt sein.
- In begründeten Fällen können auch Personen anderer Fachbereiche, z.B. Apotheker, Indologen, Oecotrophologen mit abgeschlossener Hochschulausbildung als ordentliche Mitglieder
aufgenommen werden, wenn sie sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben und aktiv seine Ziele unterstützen.
- Fördernde Mitglieder können alle Personen sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
- Als Voraussetzung zum Entscheid über die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied bedarf es der Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags und eines Aufnahmegesprächs
mit dem Vorstand oder der entsprechenden Kommission nach § 11. Dieses Gespräch ist schriftlich zu dokumentieren. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Begründung dem Antragsteller mitzuteilen. Die
Liste der abgelehnten Aufnahmeanträge kann von jedem ordentlichen Mitglied auf Antrag hin eingesehen werden.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet allein der Vorstand. Er kann hierzu eine Kommission nach § 11 einsetzen
- Mitgliedschaft in anderen Organisationen:
- Die in Deutschland ärztlich approbierten Mitglieder der AFGIM können zum ermäßigten Mitgliedsbeitrag der Deutschen Ärztegesellschaft für Ayurvedische Medizin (DÄGAM) beitreten. Ebenso
können die Mitglieder der DÄGAM zu einem ermäßigten Beitrag Mitglied in der AFGIM werden. Diese Regelung ist daran gebunden, dass in der DÄGAM eine identische Regelung gilt.
- Ein Antragsteller auf Mitgliedschaft in der AFG Indische Medizin muss vor seiner Aufnahme Mitgliedschaften in Organisationen, die den Interessen, Tätigkeiten und Zielen der AFG
Indische Medizin entgegenstehen, nennen.
- Hat ein Antragsteller seine Mitgliedschaft in anderen Organisationen verschwiegen und wird dies dem Vorstand bekannt und entstünde durch diese Mitgliedschaft möglicherweise ein
Interessenskonflikt bezüglich den Interessen, Zielen und der Tätigkeit des Vereins, so kann der Vorstand über das Weiterbestehen der Mitgliedschaft entscheiden. Es kann ein sofortiger
Ausschluss erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und/oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Jeder Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich unter Darlegung der Gründe mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Schreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliedschaft in der AFG Indische Medizin endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Kündigung der Mitgliedschaft in der AFG Indische Medizin ist zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
- Bei Austritt oder Ausschluss entsteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder von Zahlungen an den Verein. Offenstehende Beiträge müssen beglichen werden.
§ 4 Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch:
- Forschung und Qualitätssicherung in Deutschland
- Entwicklung von Standards zur Qualitätssicherung von Ausbildungsgängen, welche Inhalte der Traditionellen Indigenen Indischen Medizin in Deutschland vermitteln. Diese Standards müssen
an den offiziellen Curricula der staatlich regulierten B.A.M.S. (Bachelor of Ayurvedic Medicine and Surgery”, www.ccimindia.org/curriculum) Studiengänge in Indien orientiert sein und in
Zusammenarbeit mit der AMAI (Ayurvedic Medical Associassion of India, www.ayurveda-amai.org) erarbeitet werden
- Zertifizierung von Instituten, von Ausbildungsgängen sowie des Lehrpersonals, sofern sie Inhalte der Traditionellen Indigenen Indischen Medizin in Deutschland vermitteln und die
Standards der Qualitätssicherung erfüllen
- Unterstützung von Studien über Traditionelle Indigene Indische Therapieverfahren und Arzneimittel, entsprechend den Standards der deutschen Regularien (GCP)
- Zertifizierung von Personen und Institutionen im deutschen Gesundheitswesen, die Verfahren und Produkte der Traditionellen Indigenen Indischen Medizin im deutschen Gesundheitswesen
anbieten und die Standards der Qualitätssicherung erfüllen
- Unterstützung der Übersetzung von Fachpublikationen ins Deutsche und der Herausgabe der von der Indischen Regierung in Auftrag gegebenen Fachpublikationen über Ayurveda Indigenious
Medicine of India
- Zusammenarbeit mit der AMAI Ayurvedic Medical Association of India in Kerala
- Förderung und Unterstützung der AMAI Ayurvedic Medical Association of India in Kerala und Zusammenarbeit mit der AMAI durch Ausbau des gegenseitigen Erfahrungsaustauschs
- Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit validierten Monitoring-Systemen, um die Anwendungssicherheit der Indigenen Indischen Therapieverfahren und Arzneimittel, entsprechend den
Leitlinien der WHO (World Health Organization) zu garantieren.
- Die Unterstützung der Anwendung der Traditionellen Therapieverfahren und Arzneimittel in Indien, entsprechend den Resolutionen der WHA (World Health Assembly).
- Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland
- Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland zur Darstellung des Unterschieds zwischen Ayurveda Indigenious Medicine of India, die gemäß den Ausbildungsstandards der staatlich geregelten
Ausbildung in Indien ausgeübt wird, und der Ayurveda im Bereich Wellness.
- Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland durch Bekanntmachung der indischen Gesetze und Regularien für Traditionelle Indigene Medizin in Indien, im Besonderen der staatlich geregelten
Ausbildungsstandards und der staatlichen Zulassungs- und Registrierungsverfahren für Therapeuten der Traditionellen Indigenen Medizin in Indien.
- Initiierung und Ausbau der Zusammenarbeit mit medizinischen Hochschulen in Deutschland
- Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland im Bereich der medizinischen Fachverbände und der Politik, um die Ausübung der Ayurveda Indigenious Medicine of India in Deutschland
vollumfänglich zu ermöglichen
- Werbung um Unterstützung des Vereins durch medizinisches und wissenschaftliches Fachpersonal
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beitrag im Jahr 2011 beträgt 10€/Monat=120€/Jahr.
Über die Höhe des Zusatzbeitrags für die DÄGAM entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zusatzbeiträge der beiden Gesellschaften sind von der Höhe her identisch.
§ 6 Selbstlosigkeit und Steuerbegünstigung
- Der Verein ist nicht gewinnorientiert tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Gemeinnützigkeit des Vereins wird angestrebt. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen und keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Arbeitsgruppen
- die Kommissionen
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Diese sind Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart. Der Vorstand wird gebildet nur aus Personen, welche unter §3, Abs.1 genannt
sind. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die vorzeitige Abwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
- Der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart werden auf einer Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gewählt
- Tritt jemand vorzeitig als Vorstandsmitglied zurück, verstirbt oder wird auf einer Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt, so ist umgehend ein Nachfolger auf einer Mitgliederversammlung zu
wählen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Ein Schreiben des Vorstands gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 1 Woche zu unterzeichnen. Derart
gefaßte Beschlüsse sind erst nach Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder gültig.
- Der Vorstand darf nur solche Geschäfte tätigen, welche durch das bereits vorhandene Vereinsvermögen gedeckt sind, keinerlei Schulden für den Verein verursachen, die laufenden Geschäfte und
das ordentliche Weiterbestehen des Vereins nicht gefährden. Bei Verstoß gegen diese Regelung haften die zuwiderhandelnden Personen vollumfänglich und allein für die Folgen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich einzuberufen durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Alle Vereinsmitglieder sind einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schnellstmöglich postalisch oder fernmündlich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von
1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung als das oberstes beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Hier sind im Besonderen die Kassenprüfung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
Gebührenbefreiungen,
Aufgaben des Vereins,
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Nur anwesende ordentliche Mitglieder
sind stimmberechtigt. Sie haben nur eine Stimme, Kumulierungen sind nicht möglich.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von zwei Vorstandsmitgliedern sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muß enthalten:
- die Feststellung, ob die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde die Bestimmung des Schriftführers
- die Tagungsordnung
- die Namen der anwesenden Mitglieder einschließlich Unterschrift
- die Anträge zur Tagungsordnung
- die gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis der jeweiligen Abstimmung:
( Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Enthaltungen)
§ 10 Arbeitsgruppen
- Arbeitsgruppen können gebildet werden zur Erörterung wissenschaftlicher Fragestellungen.
- Die Bildung von Arbeitsgruppen obliegt dem Vorstand. Er ist verantwortlich für die Auswahl des Themengebiets, die personelle Zusammensetzung, die finanzielle Ausstattung, die Kontrolle des
Einsatzes der Mittel und die Überprüfung der Arbeit der Arbeitsgruppen.
§ 11 Kommissionen
- Kommissionen können gebildet werden zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes.
- Anzustreben ist die Bildung zumindest einer Kommission zur Aufnahme von Mitgliedern und einer Kommission zur Qualitätssicherung und Zertifizierung von Ausbildungsgängen in Ayurveda –
Indigenious Medicine of India. Weitere Kommissionen sind erwünscht.
- Die Bildung von Kommissionen obliegt dem Vorstand. Er ist verantwortlich für die Auswahl des Themengebiets, die personelle Zusammensetzung, die finanzielle Ausstattung, die Kontrolle des
Einsatzes der Mittel und die Überprüfung der Arbeit der Kommissionen.
§ 12 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Ärztegesellschaft für Ayurveda-Medizin e. V. (DÄGAM), die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die in der umstehenden Satzung geänderten Bestimmungen der §§ 1 Ziffer 6., 3, 5, 6 Ziffer 1 und 3, 14 Ziffer 2 stimmen mit den in den Mitgliederversammlungen vom 31.10.2012 und 27.03.2013
gefassten Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.
Dr. med. Felix Joyonto Saha
1. Vorsitzender
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Dr. Phil. Syal Kumar, MD PhD
2. Vorsitzender
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